Rafiki za Tanzania
 
Verein zur Förderung der interkulturellen Kommunikation, Bildung und Gesundheit e.V.
 

Vereinssatzung

Rafiki za Tanzania – Verein zur Förderung der interkulturellen Kommunikation, Bildung und Gesundheit e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Rafiki za Tanzania – Verein zur Förderung der interkulturellen Kommunikation, Bildung und Gesundheit

nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e. V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens, der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur. In Deutschland will der Verein zur Integration aller Mitbürgerinnen und Mitbürger, einheimischer sowie zugewanderter, zu einer modernen hybriden und friedlich zusammen lebenden Gesellschaft beitragen. Dabei soll die Vielfalt der Kulturen anerkannt und ein reger interkultureller Austausch im Sinne des voneinander Lernens gefördert werden. Zur Erfüllung dieses Zwecks führt der Verein eigene Bildungs– und Informationsveranstaltungen in Schulen und anderen dafür geeigneten Institutionen durch oder beteiligt sich an entsprechenden Veranstaltungen anderer Vereine, Verbände oder der Kommunen. In Tanzania sucht der Verein denselben interkulturellen Austausch und unterstreicht darüber hinaus sein oberstes humanitäres Ziel, einen Beitrag zur Schaffung einer gerechten Weltgesellschaft zu leisten, durch Entwicklungshilfe in den Bereichen Erziehung, Schul– und Berufsbildung sowie durch Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Unterstützung von Hilfsprojekten zur schulischen Bildung in Kindergärten, Grundschulen und weiterführenden Schulen,
  • das Durchführen eigener Bildungsveranstaltungen sowie die Anschaffung von Lernmaterial,
  • die Übernahme von Schulpatenschaften sowie Schülerpatenschaften und Stipendien für bedürftige Kinder und Jugendliche sowie
  • die Unterstützung der einheimischen Bevölkerung bei grundlegender medizinischer Versorgung und der Einrichtung ärztlicher Sprechstunden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

(5) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren Auflösung,
  2. durch Austritt des Mitglieds,
  3. durch Ausschluss des Mitglieds.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung erfolgen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst vollzogen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und er in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dem Mitglied ist unter Friststellung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einer/m Vorsitzenden und einer/m Schatzmeister/in (geschäftsführender Vorstand).

(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. Er führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann den Verein einzeln vertreten.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen und deren Vertretungsbefugnis festlegen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins,
  3. Erstellung von Haushaltsplan, Jahresbericht und Aktionsprogramm.

Sollten bei der Erledigung dieser Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auftreten, so entscheidet der/die Vorsitzende des Vorstands über das weitere Verfahren.

(5) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse einsetzen.

(6) Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; der jeweils amtierende Vorstand bleibt jedoch in jedem Fall im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Die mehrfache Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
  3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. Änderung der Satzung,
  6. Auflösung des Vereins,
  7. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
  8. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich schriftlich bzw. multimedial vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder ein von ihm benannter Vertreter. Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist nach der Einberufung der Sitzung eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut zu einer zweiten Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder seinem Vertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(3) Über verspätet eingegangene Anträge oder Anträge unter einem allgemeinen Tagesordnungspunkt kann die einberufene Mitgliederversammlung keine Beschlüsse fassen.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung für jeweils eine Stimme auf ein jeweils anderes Vereinsmitglied ist zulässig; sie ist dem Vorstand in schriftlicher Form vor Beginn der Versammlung nachzuweisen und im Protokoll der Versammlung ausdrücklich zu vermerken.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt alljährlich ein Aktionsprogramm.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan, nimmt den Jahresbericht entgegen und fasst einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Durchführung von Vorstandswahlen ist in den Einladungen zu entsprechenden Mitgliederversammlungen als Tagesordnungspunkt ausdrücklich anzugeben.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Der Verein löst sich auf, wenn dies durch zwei Drittel der Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung. Sollte die Wahl unterbleiben, sind der 1. und 2. Vorsitzende des vor dem Auflösungsbeschluss zuletzt amtierenden Vorstandes Liquidatoren.

(4) Satzungsänderungen sind dem Finanzamt vorzulegen. Änderungen der §§ 1, 2 und 9 dieser Satzung werden erst nach Zustimmung des Finanzamtes wirksam.